BFH - Urteil vom 14.07.2004
I R 100/03
Normen:
EStG (1997) § 44b Abs. 4 S. 2 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 § 41 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2536
BFH/NV 2004, 1688
BFHE 2007, 159
BStBl II 2005, 31
DB 2004, 2563
DStRE 2004, 1413
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1665/01

Erstattungsberechtigung bei Entrichtung der Kapitalertragsteuer für Rechnung eines anderen

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen I R 100/03

DRsp Nr. 2004/17571

Erstattungsberechtigung bei Entrichtung der Kapitalertragsteuer für Rechnung eines anderen

»Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gemäß § 44b Abs. 4 EStG 1997 auf Antrag des zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten. Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet wurde.«

Normenkette:

EStG (1997) § 44b Abs. 4 S. 2 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 § 41 ;

Gründe:

I. Der Revisionskläger wurde am 2. Mai 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin, einer GmbH & Co.KG bestellt, die zum 30. November 1996 durch formwechselnde Umwandlung der am 9. November 1996 gegründeten B-GmbH entstanden war. Letztere hatte im März 1997 mit einer --seit dem 1. Juni 2000 ebenfalls insolvent gewordenen-- AG einen Vertrag über eine stille Gesellschaft abgeschlossen, der auf den 28. März 1996 rückdatiert wurde. In der Folgezeit kam es aufgrund dessen zu Gewinnausschüttungen an die AG, für die die GmbH & Co. KG im Juli und August 1997 (streitgegenständliche Zeiträume) Kapitalertragsteuer einbehalten und angemeldet hatte. Die angemeldeten Beträge waren sodann von einem Bankkonto der AG abgebucht worden.