FG Köln - Senatsentscheidung vom 15.10.2001
10 Ko 3092/01
Normen:
BRAGO § 24 ; FGO § 139 ; StBGebV § 41 Abs. 3 ;

Erstattungsfähige Kosten

FG Köln, Senatsentscheidung vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 10 Ko 3092/01

DRsp Nr. 2002/1047

Erstattungsfähige Kosten

1. Wenn die Prüfungsgebühr entstanden ist, ist die Gebühr für das außergerichtliche Vorverfahren unabhängig von der tatsächlichen Inrechnungstellung und vom Zufluß der Gebühr nach § 28 StBGebV gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV auf 3 bis 8 Zehntel zu ermäßigen.2. Eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO fällt nicht an, wenn sich das Finanzamt auf Grund eines Verständigungsvorschlags des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts bereit erklärt und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, ohne dass der Prozeßbevollmächtigte zuvor einen eigenen Einigungsvorschlag unterbreitet hat oder feststellbar im Anschluss an den Erledigungsvorschlag des Gerichts auf den Kläger eingewirkt hat, das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse einer außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich einzuschränken.

Normenkette:

BRAGO § 24 ; FGO § 139 ; StBGebV § 41 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der für das außergerichtliche Vorverfahren anzusetzenden Gebühr und darüber, ob eine Erledigungsgebühr anzusetzen ist.