VGH Bayern - Beschluss vom 31.07.2023
6 M 23.30350
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 S. 1; RVG § 16 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 22.31155

Erstattungsfähigkeit der angesetzten Kosten für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten im Abänderungsverfahren; Forderung der Gebühren eines Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit nur einmal

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 6 M 23.30350

DRsp Nr. 2024/9170

Erstattungsfähigkeit der angesetzten Kosten für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten im Abänderungsverfahren; Forderung der Gebühren eines Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit nur einmal

Tenor

I. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Mai 2023 - 6 AS 22.31155 - geändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 8. Februar 2023 abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7 S. 1; RVG § 16 Nr. 5;

Gründe