Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2018 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 14. März 2018 abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die von der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 nach den §§
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