OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2018
13 B 275/18.A
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5; VwGO § 80 Abs. 7;

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Vergütung des Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Abänderungsverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 13 B 275/18.A

DRsp Nr. 2018/9798

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Vergütung des Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Abänderungsverfahrens

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2018 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 14. März 2018 abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5; VwGO § 80 Abs. 7;

Gründe

Die von der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) hat .