VGH Bayern - Urteil vom 13.02.2017
22 B 13.1358
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 120 Abs. 1; VwGO § 120 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 10.1767

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Ergänzung der Kostenentscheidung auf Antrag i.R.d. Frist

VGH Bayern, Urteil vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 22 B 13.1358

DRsp Nr. 2017/2751

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Ergänzung der Kostenentscheidung auf Antrag i.R.d. Frist

1. Der Antrag auf Ergänzung einer Kostenentscheidung ist nach dem klaren Wortlaut des § 120 Abs. 2 VwGO fristgebunden. 2. Unrichtigkeiten, denen ein wertender Charakter eigen ist, sind im Hinblick auf eine Berichtigung gemäß § 118 VwGO nicht offenbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 120 Abs. 1; VwGO § 120 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand