OLG Koblenz - Beschluss vom 25.08.2017
14 W 372/17
Normen:
RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 127/06

Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr wegen Mann Datierung des Rechtsanwalts durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2017 - Aktenzeichen 14 W 372/17

DRsp Nr. 2019/282

Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr wegen Mann Datierung des Rechtsanwalts durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die bei Klageerhebung bzw. Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Mandatierung durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich entstandene Erhöhungsgebühr ist grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 8.2.2007 - VII ZB 89/06). Der Gegner kann sich nicht auf das Entstehen unnötiger Kosten berufen, wenn er selbst eine kostenauslösende Rechtsverfolgung gegen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich veranlasst.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 7. Juni 2017 betreffend die Kosten II. Instanz über einen zu erstattenden Betrag von 4.941,24 € wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.