FG Saarland - Beschluss vom 02.10.2002
1 S 364/02
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1630

Erstattungsfähigkeit der Gebühren zweier Bevollmächtigten im Vorverfahren; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2002 [Umsatzsteuer 1992]

FG Saarland, Beschluss vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 1 S 364/02

DRsp Nr. 2002/17168

Erstattungsfähigkeit der Gebühren zweier Bevollmächtigten im Vorverfahren; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2002 [Umsatzsteuer 1992]

Zu den für das Vorverfahren erstattungsfähigen Kosten rechnen auch die Gebühren zweier auf Zeitgebührenbasis abrechnender Bevollmächtigter, soweit diese sich in der Summe auf die Gebühren beschränken, die ein Bevollmächtigter unter Zugrundelegung des unstreitigen Gegenstandswertes hätte ansetzen können.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Nachdem der Senat mit Urteil vom 6. Februar 2002 der Klage stattgegeben hatte, beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung, wobei sie auch Erstattung der Kosten für das Vorverfahren i.H. von 3.730 DM beantragte. Sie gab an, im Einspruchsverfahren sowohl den Steuerberater X wie auch die spätere Prozessbevollmächtigte, die B., beauftragt zu haben. Beide Vertreter hätten auf Zeitgebühr-Basis abgerechnet. Insoweit seien an Herrn Schmitt 414 DM und an die B 3.727, 50 DM gezahlt worden. Mit Beschluss vom 3. Mai 2002 erklärte der Senat die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig.