FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.03.2014
6 Ko 307/14 KF
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; FGO § 149;

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens - Antrag auf Änderung nach § 164 AO außerhalb des Einspruchsverfahrens

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 6 Ko 307/14 KF

DRsp Nr. 2014/5080

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens – Antrag auf Änderung nach § 164 AO außerhalb des Einspruchsverfahrens

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten trägt die Erinnerungsführerin.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die gerichtlichen Auslagen trägt der Erinnerungsführerin.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; FGO § 149;

Gründe