FG Hamburg - GERICHTSBESCHEID vom 26.03.2001
V 87/01
Normen:
FGO § 135 ; FGO § 137 ; FGO § 139 ;

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

FG Hamburg, GERICHTSBESCHEID vom 26.03.2001 - Aktenzeichen V 87/01

DRsp Nr. 2002/4567

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

Keine Erstattung der Kosten des Vorverfahrens trotz fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid bei Richtigstellung in der Einspruchsentscheidung

Normenkette:

FGO § 135 ; FGO § 137 ; FGO § 139 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Zinseinkünfte für die Kläger aus einer Geld-Anlage von ca. 6,5 Mio. DM Festgeld gesondert und einheitlich festgestellt und zutreffend zugerechnet hat.

Die Kläger zu 1 bis 3 sind die Kinder und alleinigen Erben der inzwischen verstorbenen Klägerin A (ehemals Klägerin zu 4).

Im Verlaufe der Ermittlungen einer 1984 begonnenen Außenprüfung beim Kl. zu 1 wurden dem Beklagten Zinseinnahmen aus einer Festgeldanlage bekannt, deren Höhe und Zurechnung zunächst unklar waren. Das Anlagekapital von ca. 6,5 Mio. DM rührte aus Grundstücksverkäufen im Jahr 1981 her (notarielles Kaufangebot vom 12.6.1981, Kaufpreis 7,48 Mio. DM) und war im Namen einer in der Schweiz lebenden Schwester der Kläger zu 1 bis 3 (Frau B) bei einer deutschen Bank angelegt.