OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.04.2021
8 W 435/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG VV Nr. 1008;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1023
NZM 2021, 616
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 334/17

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten aufgrund der Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 8 W 435/20

DRsp Nr. 2021/9251

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten aufgrund der Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern

Macht eine Mehrheit von Wohnungseigentumserwerbern gerichtlich Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Veräußerer geltend, ist der auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Mehrvertretungszuschlag grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2020, Az. 6 O 334/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens: 2.053,94 €

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG VV Nr. 1008;

Gründe

I.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist eine von Seiten der Kläger zur Festsetzung beantrage 2,0 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG -VV für die erste Instanz wegen insgesamt acht Auftraggebern nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.053,94 €.