Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2020, Az.
Die Kläger tragen die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens: 2.053,94 €
I.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist eine von Seiten der Kläger zur Festsetzung beantrage 2,0 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG -VV für die erste Instanz wegen insgesamt acht Auftraggebern nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.053,94 €.
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