OLG Koblenz - Beschluss vom 21.03.2017
14 W 118/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 104; RVG § 2; RVG § 13; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 319/15

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 14 W 118/17

DRsp Nr. 2017/12887

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

1. Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren setzt einen auf die Vertretung gerichteten Auftrag und eine Tätigkeit im Berufungsverfahren voraus. Dies wird nicht durch die Bitte an den Gegner in Frage gestellt, sich noch nicht zu bestellen. 2. Die 1,6-Verfahrensgebühr ist - unabhängig von der Frage ihres Anfalles - nur dann zu erstatten, wenn die Antragstellung im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Dies ist vor Antragstellung und Berufungsbegründung durch den Berufungsführer regelmäßig nicht der Fall.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 28.11.2016 wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Trier vom 07.11.2016, zugestellt am 14.11.2016, dahin geändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) zu erstattenden Kosten der I. Instanz und des Berufungsverfahrens auf

3.011,08 €

nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.226,71 € seit dem 05.07.2016 und aus weiteren 784,37 € seit dem 02.09.2016 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte 3/4, die Kläger 1/4.

3.