BFH - Beschluss vom 06.07.2015
X K 5/13
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 438

Erstattungsfähigkeit des Zeitaufwandes eines Mitarbeiters einer juristischen Person für die Teilnahme an einem Gerichtstermin

BFH, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen X K 5/13

DRsp Nr. 2015/18543

Erstattungsfähigkeit des Zeitaufwandes eines Mitarbeiters einer juristischen Person für die Teilnahme an einem Gerichtstermin

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten. Dies gilt jedenfalls für beim Bundesfinanzhof erstinstanzlich geführte Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer, wenn ein Bundesland durch Justizorgane des öffentlichen Dienstes vertreten wird.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 1;

Gründe

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juni 2014 X K 5/13 hat die Klägerin zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8 die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Der Streitwert/Gegenstandswert beträgt 2.400 €.

I. Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin