Erstattungsfähigkeit einer Vollstreckungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren
FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 4 Ko 4085/12 KF
DRsp Nr. 2013/3576
Erstattungsfähigkeit einer Vollstreckungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren
Für die anwaltliche Aufforderung, die zugunsten des Klägers eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens festgesetzten Kosten nebst Zinsen vor Einleitung einer förmlichen Vollstreckung gemäß § 152FGO binnen einer Frist von einem Monat zu zahlen, ist keine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 RVG -VV erstattungsfähig, weil ein solches Aufforderungsschreiben nicht notwendig i. S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 788 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist.Einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger bedarf es im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 152FGO nicht.