OVG Thüringen - Beschluss vom 28.03.2018 2 VO 581/15
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; RVG -VV a. F. Nr. 3104; RVG -VV Nr. 7005;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 488/13
Erstattungsfähigkeit und Höhe von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten eines Rechtsanwalts; Umfang der Wahlfreiheit bezüglich der Reiseroute zur Terminswahrnehmung; Anforderungen an eine Besprechung hinsichtlich der Entstehung einer Terminsgebühr
OVG Thüringen, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 2 VO 581/15
DRsp Nr. 2019/18016
Erstattungsfähigkeit und Höhe von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten eines Rechtsanwalts; Umfang der Wahlfreiheit bezüglich der Reiseroute zur Terminswahrnehmung; Anforderungen an eine Besprechung hinsichtlich der Entstehung einer Terminsgebühr
1. Im Rahmen der nach Nr. 7005 VV RVG abzugeltenden Abwesenheit des Rechtsanwalts von seiner Kanzlei sind Zeiten für eine Vor- und Nachbesprechung eines Gerichtstermins außerhalb desselben mit dem Mandanten nicht anzuerkennen. In die Berechnung der für die Wegstrecke zwischen Kanzlei und Gerichtsstandort erforderlichen Fahrzeit ist neben dem von einem Routenplaner angegebenen Zeitaufwand ein angemessener Sicherheitszuschlag einzustellen.2. Dient die Reise des Rechtsanwalts der Terminswahrnehmung in mehreren Verfahren desselben oder eines anderen Mandanten, so ist das Abwesenheitsgeld nach dem Verhältnis der Kosten, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären, auf die Verfahren zu verteilen.3. Auch unter Berücksichtigung des sich aus § 162 Abs. 1VwGO ergebenden Kostenminimierungsgebotes bleibt es dem Rechtsanwalt überlassen, die zweckmäßigere Route aus zwei verkehrsüblichen zu wählen, sofern die Differenz nur wenige Kilometer beträgt.Orientierungssätze:Zur Höhe von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten eines Rechtsanwalts
Tenor
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