OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.07.2007
4 U 1073/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 839;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8569/06

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für die Geltendmachung der offenbaren Unrichtigkeit eines Steuerbescheides gegenüber den Finanzbehörden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 4 U 1073/07

DRsp Nr. 2009/27011

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für die Geltendmachung der offenbaren Unrichtigkeit eines Steuerbescheides gegenüber den Finanzbehörden

Enthält ein Steuerbescheid eine eklatante Unrichtigkeit, bei der für den vernünftigen Steuerpflichtigen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Unrichtigkeit durch einen bloßen Eingabefehler der Finanzbehörde verursacht wurde und korrigiert die Finanzbehörde diesen Fehler umgehend, nachdem sie auf den Fehler hingewiesen worden ist, so ist die Beauftragung eines Steuerberaters nur dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige selbst zu diesem Hinweis auf besonderen Gründen nicht in der Lage ist.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.04.2007 (Az 4 O 8569/06) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.768,96 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 839;

Gründe:

I.