I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.04.2007 (Az 4 O 8569/06) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.768,96 Euro festgesetzt.
I.
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