OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.08.2019
1 O 71/19
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 17 Nr. 1; VwGO § 164;
Fundstellen:
NJW 2020, 490
NVwZ-RR 2020, 136
NZA-RR 2019, 662
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 E 141/19

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach einer Rechtswegverweisung; Möglichkeit der Entstehung von Anwaltskosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 1 O 71/19

DRsp Nr. 2019/14650

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach einer Rechtswegverweisung; Möglichkeit der Entstehung von Anwaltskosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Eine fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten hindert weder die Möglichkeit ihrer Entstehung in arbeitsgerichtlichen Verfahren noch rechtfertigt die Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG den Schluss, dass die ggf. bereits in arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandene aber nicht erstattungsfähige Gebühr vor dem Verwaltungsgericht nach Rechtswegverweisung nicht erneut entstehen kann, tatsächlich angefallen und nunmehr erstattungsfähig ist.2. Das in § 164 VwGO angesprochene "Gericht des ersten Rechtszuges" ist das Gericht, das für die Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 17 Nr. 1; VwGO § 164;

Gründe

I. Die gemäß § 165 i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 17. April 2019, über die vorliegend der Senat zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.), ist zulässig. Der Beschwerdewert gemäß § 146 Abs. 3 VwGO von mehr als 200 € wird vorliegend erreicht.