BFH - Beschluss vom 28.09.2010
VII B 155/10
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 44 Abs. 2 S. 1; AO § 276 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1791/07 AO

Erstattungsfähigkeit von auf eine Gesamtschuld geleistete Zahlungen durch einen Gesamtschuldner bei späterer Berechnung eines geringeren auf diesen Schuldner entfallenden Betrags im Aufteilungsbescheid als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen VII B 155/10

DRsp Nr. 2010/20471

Erstattungsfähigkeit von auf eine Gesamtschuld geleistete Zahlungen durch einen Gesamtschuldner bei späterer Berechnung eines geringeren auf diesen Schuldner entfallenden Betrags im Aufteilungsbescheid als klärungsbedürftige Rechtsfrage

NV: Von einem nach Einleitung der Vollstreckung gestellten Aufteilungsantrag der Gesamtschuldner wird die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer erfasst. Der Aufteilungsbescheid hat keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Rückwirkung in der Weise, dass vor diesem Zeitpunkt auf die Gesamtschuld geleistete Zahlungen eines Gesamtschuldners, soweit sie den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag übersteigen, als ohne Rechtsgrund erbracht anzusehen und zu erstatten sind.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 44 Abs. 2 S. 1; AO § 276 Abs. 2;

Gründe

I.