FG Köln - Beschluss vom 16.09.2002
10 Ko 2211/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 56

Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten/Entstehen einer Beweisgebühr

FG Köln, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 10 Ko 2211/02

DRsp Nr. 2002/17114

Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten/Entstehen einer Beweisgebühr

1. Aus der Tatsache, dass die Anhörung eines Beteiligten ohne Beachtung besonderer Förmlichkeiten vor sich gegangen ist, kann im Regelfall geschlossen werden, dass eine Beweisaufnahme weder beabsichtigt war, noch stattgefunden hat und folglich eine Beweisgebühr nicht entstanden ist. 2. Die Erstattung von Aufwendungen für ein im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegtes Privatgutachten kommt nur in Betracht, wenn schwierige technische Fragen zu beurteilen sind, wenn mit dem eingeholten Gutachten ein bereits vorliegendes Gutachten des anderen Beteiligten widerlegt werden soll oder wenn es um die Beantwortung von Fragen aus einem anderen Rechtsgebiet geht.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 ;

Tatbestand: