OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.06.2007
4 U 1073/07
Normen:
AO § 129; BGB § 249; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8569/06

Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Steuerberaters aufgrund eines grob unrichtigen Steuerbescheides

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 4 U 1073/07

DRsp Nr. 2009/27013

Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Steuerberaters aufgrund eines grob unrichtigen Steuerbescheides

Enthält ein Steuerbescheid eine eklatante Unrichtigkeit, bei der für den vernünftigen Steuerpflichtigen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Unrichtigkeit durch einen bloßen Eingabefehler der Finanzbehörde verursacht wurde und korrigiert die Finanzbehörde diesen Fehler umgehend, nachdem sie auf den Fehler hingewiesen worden ist, so ist die Beauftragung eines Steuerberaters nur dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige selbst zu diesem Hinweis auf besonderen Gründen nicht in der Lage ist.

Normenkette:

AO § 129; BGB § 249; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;

Gründe:

erteilt das Oberlandesgericht Nürnberg -4. Zivilsenat- durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kammerer, Richterin am Oberlandesgericht Reitzenstein und Richter am Oberlandesgericht Bauer am 26.06.2007 folgenden

I. Hinweis an die Parteien:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.