FG Hessen - Urteil vom 16.06.2011
11 K 1985/10
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 47; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4;

Erstattungsüberhang; Kirchensteuer; Änderungsbescheid

FG Hessen, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 11 K 1985/10

DRsp Nr. 2011/16083

Erstattungsüberhang; Kirchensteuer; Änderungsbescheid

Zum Rücktrag eines Erstattungsüberhangs betr. Kirchensteuer in das Zahlungsjahr gem. § 175 Abs.1 S.1 Nr.2 AO.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 47; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO).

Die Kläger sind Eheleute, wurden in den Jahren 2006 und 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten in diesen Jahren jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger gehört der römisch-katholischen Kirche an und beendete zum 30.09.2006 seine Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber, wofür er eine Abfindung in Höhe von 520.550,-- EUR erhielt.