BFH - Beschluss vom 06.08.2007
VII B 303/05
Normen:
ZK Art. 119 Abs. 2; ZKDV Art. 567 Abs. 2; EWGV 565/80 Art. 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2375
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 28/04

Erstattungsveredelung

BFH, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen VII B 303/05

DRsp Nr. 2007/17574

Erstattungsveredelung

1. Die Anwendung pauschaler Ausbeutesätze in der Erstattungsveredelung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 2. Nach Art. 119 Abs. 2 ZK können für die aktive Veredelung unter den dort genannten Voraussetzungen pauschale Ausbeutesätze festgesetzt werden.

Normenkette:

ZK Art. 119 Abs. 2; ZKDV Art. 567 Abs. 2; EWGV 565/80 Art. 4 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese ließ mit Zahlungserklärungen vom September und Oktober 1995 Gerste in die Erstattungsveredelung zur Herstellung von Gerstenmalz und anschließender Ausfuhr des Veredelungserzeugnisses unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattung überführen. Die Sicherheiten wurden nach erfolgter Ausfuhr freigegeben. Anlässlich einer Marktordnungsprüfung wurde festgestellt, dass die Schuldnerin statt des festgelegten pauschalen Ausbeutesatzes von 76,92 % einen Ausbeutesatz von 80 % angemeldet hatte. Die dadurch zuviel gewährte Ausfuhrerstattung forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) zurück.