BFH - Beschluß vom 19.05.1999
VIII B 16/99
Normen:
AO § 233a ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1312

Erstattungszinsen

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 16/99

DRsp Nr. 1999/8402

Erstattungszinsen

Erstattungszinsen sind erstmals für die nach dem 31.12.1988 entstehenden Steuern zu zahlen.

Normenkette:

AO § 233a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Nach Art. 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) gilt § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) "für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen". Die Rechtsfrage, ob diese Regelung auch für Steuererstattungsansprüche gilt, die nach diesem Zeitpunkt entstehen, aber Steuern betreffen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht. Sie läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Soweit der Wortlaut des Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO 1977 noch gewisse Zweifel belassen sollte, ob der Begriff "Steuern" auch i.S. von "Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis" verstanden werden könnte (in diesem Sinne Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 18. September 1996 I 148/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 453) wird dieser Zweifel durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und durch die in § 233a AO 1977 getroffene Regelung behoben.