BFH - Urteil vom 19.04.2005
VIII R 12/04
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1725
BB 2005, 2227
BFH/NV 2005, 1652
BFHE 209, 409
BStBl II 2005, 683
DB 2005, 2117
DStR 2005, 1361
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7 K 5543/99 AO - 17.6.2002 (EFG 2002, 1346),

Erstattungszinsen bei Aufhebung der Vollziehung

BFH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VIII R 12/04

DRsp Nr. 2005/10857

Erstattungszinsen bei Aufhebung der Vollziehung

»Das Tatbestandsmerkmal des "zu erstattenden Betrages" in § 233a Abs. 3 Satz 3 AO 1977 umfasst auch den Betrag, der im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, wenn die Steuer in einem nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 3, 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1.) wurde für den Veranlagungzeitraum 1992 mit seiner im August 1998 verstorbenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Rechtsnachfolger der Ehefrau sind die Kläger und Revisionsbeklagten zu 2. bis 5. (Kläger zu 2. bis 5.).

Mit Bescheid vom 11. April 1995 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für 1992 auf 2 441 239 DM fest. Der Kläger zu 1. und seine Ehefrau legten dagegen Einspruch ein.

Mit Bescheid vom 11. August 1995 wurde die Einkommensteuer für 1992 auf 4 757 324 DM erhöht. Daraus ergab sich eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 2 316 085 DM. Mit Änderungsbescheid vom 19. Januar 1996 wurde die Einkommensteuer auf 4 808 349 DM festgesetzt, was zu einer Nachzahlung von 51 025 DM führte. Der Kläger zu 1. und seine Ehefrau entrichteten die Nachzahlungsbeträge und die dazu gemäß § 233a der Abgabenordnung () festgesetzten Nachzahlungszinsen am 18. September 1995 und am 26. Februar 1996.