FG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2008
11 K 87/07
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 233a;
Fundstellen:
EFG 2010, 331

Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 11 K 87/07

DRsp Nr. 2010/1159

Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass vom FA geleistete Erstattungszinsen der Stpfl. gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen. 2. Auch eine erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Auch der öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist eine "sonstige Kapitalforderung jeder Art" i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 233a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die nach § 233a Abgabenordnung (AO) gezahlten Steuererstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.

Der Kläger war Sachgebietsleiter in einem Finanzamt. Er wurde zusammen mit seiner Ehefrau mit Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2006 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 erklärten sie, dass ihre gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen im Jahr 2003 nicht mehr als 3.202 EUR betragen hätten. Eine Anlage KAP wurde nicht abgegeben.