BFH - Urteil vom 08.11.2005
VIII R 105/03
Normen:
AO § 233a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 527
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 288/01

Erstattungszinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen VIII R 105/03

DRsp Nr. 2006/1478

Erstattungszinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

1. Erstattungszinsen unterliegen der Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.2. Auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist eine "sonstige Kapitalforderung jeder Art" i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Normenkette:

AO § 233a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Erstattungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören.

Die Einkommensteuer 1993 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde zunächst mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 auf 304 968 DM festgesetzt. Im Dezember 1999 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer um mehr als 53 000 DM niedriger fest; zugleich setzte das FA die Zinsen zur Einkommensteuer auf ./. 3 660 DM fest. Diesem Betrag lagen u.a. Erstattungszinsen von 10 620 DM zugrunde, die das FA bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 der Klägerin als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasste.