FG Münster - Urteil vom 10.05.2012
2 K 1947/00 E
Normen:
EStG § 52a Abs 8; EStG § 12 Nr 3; AO § 233a; EStG § 20 Abs 1 Nr 7;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1381

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nichtsteuerbar

FG Münster, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 2 K 1947/00 E

DRsp Nr. 2012/16535

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nichtsteuerbar

1) Gemäß § 12 Nr. 3 EStG werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer (§ 233a AO) dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen. 2) § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. V. mit § 52a Abs. 8 EStG vermag daran nichts zu ändern.

Normenkette:

EStG § 52a Abs 8; EStG § 12 Nr 3; AO § 233a; EStG § 20 Abs 1 Nr 7;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob im Verlustentstehungsjahr 1992 gezahlte Erstattungszinsen gem. § 52a Abs. 8 und § 20 Abs. 1 Nr. 7 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (n.F.) einkommensteuerpflichtig sind oder ob ein in das Streitjahr 1990 zurückgetragener Verlustabzug entsprechend zu erhöhen ist.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Verlustentstehungsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.

Mit der am 26.07.1995 eingereichten Einkommensteuererklärung 1992 erklärte er Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen Erstattung von Einkommensteuern der Jahre 1989 und 1990 i.H.v. 273.170 DM. Bei den Sonderausgaben erklärte er Zinsen für Nachforderung und Stundung von Steuern sowie Aussetzung der Vollziehung i.H.v. 57.456 DM.