FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.07.2023
11 K 11130/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 4 S. 2, 4;

Erste Tätigkeitsstätte als die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers hinsichtlich Anerkennung der Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 11 K 11130/21

DRsp Nr. 2024/7865

Erste Tätigkeitsstätte als die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers hinsichtlich Anerkennung der Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen

1. Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung der arbeitsrechtlichen Festlegungen. 2. Hat ein Arbeitnehmer, der nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt, nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, sind die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsgebiet gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG anhand der Entfernungspauschale zu ermitteln und abgegolten.

Tenor