FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2022
4 K 209/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4 S. 3;

erste Tätigkeitsstätte; Tätigkeitsstätte; Verpflegungsmehraufwendungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 4 K 209/21

DRsp Nr. 2023/12995

erste Tätigkeitsstätte; Tätigkeitsstätte; Verpflegungsmehraufwendungen

Hafengebiet als erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ? Die Feststellungslast für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG obliegt dem Steuerpflichtigen

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorrangig über die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Der Kläger, der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielt als Hafenfacharbeiter des Logistikunternehmens LOG in B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach dem Einstellungsvertrag des Klägers aus dem April 1989 ergeben sich die Arbeitszeit, der Einsatzort und die durchzuführende Tätigkeit "aus den jeweils bestehenden Festlegungen (z.B. Schichtpläne, tägliche Dispositionen, Anweisungen)". Ausweislich einer Bescheinigung der LOG wurde der Kläger im Streitjahr an 119 Tagen "in unterschiedlichen Bereichen des Autoterminal B. eingesetzt".