BFH - Urteil vom 10.09.1998
IV R 16/97
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 147
BB 1999, 455
BFH/NV 1999, 557
BFHE 187, 31
BStBl II 1999, 215
DB 1999, 263
DStR 1999, 106
DStZ 1999, 267
NJW 1999, 816
Vorinstanzen:
FG Münster,

Erstellen eines Softwarelernprogramms

BFH, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen IV R 16/97

DRsp Nr. 1999/833

Erstellen eines Softwarelernprogramms

»Die selbständige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der eigene Gedanken in der Form eines Softwarelernprogramms für PC verfaßt, ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn das Lernprogramm für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Programm einem aus der Sicht des Verfassers zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden soll.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übt eine selbständige Tätigkeit im Bereich der Erstellung von sog. Ausbildungspaketen für die Anwendung von Hard- oder Softwareprodukten im Computerbereich aus. Im Streitjahr (1991) entwickelte er Ausbildungspakete in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber der X-AG. Der Auftrag bei der X-AG bestand darin, eigenständige Ausbildungspakete unter Berücksichtigung fest definierter Lernziele und Voraussetzungen zu erstellen, die den Anforderungen an die innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung für mehrere Tausend Mitarbeiter genügten. Hierfür verwendete der Kläger mehrere Medien, wie Videofilme als Einführung in die Thematik, ein CBT-Programm (Computer-Basis-Training), das dem Lernenden die Möglichkeit bietet, sein Wissen zu vertiefen, Aufgaben zu bearbeiten etc., sowie eine Broschüre zum Nachschlagen.