OLG Hamm - Urteil vom 18.07.2006
4 U 17/06
Normen:
StBerG § 2 § 5 Abs. 1 § 6 Nr. 3, Nr. 4 ; UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ; StDÜV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1562
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 28/05

Erstellen von USt-Voranmeldungen durch selbständigen Buchhalter als Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 StBerG

OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 4 U 17/06

DRsp Nr. 2006/26345

Erstellen von USt-Voranmeldungen durch selbständigen Buchhalter als Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 StBerG

1. Die Erstellung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ist im Interesse des Steuerpflichtigen wie auch der Allgemeinheit dem steuerberatenden Beruf vorzubehalten, da es hierbei auf eine besondere und umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts ankommt und die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen nicht genügt. 2. Die Eingabe der Daten in ein Buchführungsprogramm setzt auch eine wertende Entscheidung des Eingebenden voraus. Über die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gebucht werden, entscheidet nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt. Insofern ist mit jedem Buchungsvorgang auch eine steuerrechtlich relevante planerische Auslegungsentscheidung verbunden. Darin liegt eine steuergestaltende Tätigkeit im Sinne des § 5 StBerG. 3. Ein Verstoß gegen § 5 StBerG ist auch ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und damit unlautere Wettbewerbshandlung, da das steuerberatungsgesetzliche Verbot eine Tätigkeit im Interesse des Beratung suchenden Publikums auf einen bestimmten Anbieterkreis beschränkt.

Normenkette: