FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2005
6 K 2727/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 § 34 Abs. 1, Abs. 7 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1017
EFG 2006, 1696

Erstmalige Anwendung der Nichtberücksichtigung von Gewinnminderungen durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften gemäß § 8 Abs. 3 KStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 6 K 2727/04

DRsp Nr. 2006/24671

Erstmalige Anwendung der Nichtberücksichtigung von Gewinnminderungen durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften gemäß § 8 Abs. 3 KStG

§ 8 Abs. 3 KStG ist gemäß § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erstmals anzuwenden auf das Wirtschaftsjahr 2002, bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2002/2003. Somit ist im Wirtschaftsjahr 2001 keine außerbilanzielle Zurechnung in Höhe einer Teilwertabschreibung auf Beteiligungen von weniger als 10% an ausländischen Kapitalgesellschaften vorzunehmen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 § 34 Abs. 1, Abs. 7 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist eine außerbilanzielle Zurechnung gemäß § 8b Abs. 3 KStG.

Die Klägerin ist eine GmbH; sie wurde mit Vertrag vom 18.12.1990 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Industriemontage und gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.

In der Bilanz zum 31.12.2001 nahm die Klägerin auf Wertpapiere des Anlagevermögens - ausländische Aktien, bisheriger Bilanzansatz 220.021,09 DM - eine Teilwertabschreibung in Höhe von 80.245,74 DM vor und wies diese zum 31.12.2001 mit 139.775,35 DM aus.