Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Antrag der Kläger auf getrennte Veranlagung sowie den Antrag des Klägers auf den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 zu Recht abgelehnt hat.
Die seit 1995 verheirateten Kläger reichten am 10.8.1999 ihre Einkommensteuererklärung 1998 ein und beantragten die Zusammenveranlagung. Der Kläger befand sich im Streitjahr in der Ausbildung zum Verkehrspiloten und erklärte Aufwendungen in Höhe von 2400 DM für seine Berufsausbildung als Sonderausgaben. Mit Bescheid vom 30.9.1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 3.712 DM fest. Die Sonderausgaben für die Berufsausbildungskosten berücksichtigte er dabei erklärungsgemäß. Der Bescheid war nach § 165 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung - AO - teilweise vorläufig.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|