FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2007
5 K 174/05
Normen:
EStG (1997) § 10d ; EStG § 26a ;

Erstmalige Beantragung eines Verlustfeststellungsbescheids

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 174/05

DRsp Nr. 2007/15543

Erstmalige Beantragung eines Verlustfeststellungsbescheids

Aus dem in § 10d Abs. 3 S. 4 EStG 1997 hergestellten Zusammenhang zwischen Feststellungsbescheid und Einkommensteuerbescheid folgt für den Fall, dass die Änderung einer Bezugsgröße im Sinne des § 10d Abs. 3 S. 2 EStG 1997 geltend gemacht wird, dass der erstmalige Erlass des Feststellungsbescheids nur zulässig ist, wenn der entsprechende Steuerbescheid noch geändert werden kann.

Normenkette:

EStG (1997) § 10d ; EStG § 26a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Antrag der Kläger auf getrennte Veranlagung sowie den Antrag des Klägers auf den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 zu Recht abgelehnt hat.

Die seit 1995 verheirateten Kläger reichten am 10.8.1999 ihre Einkommensteuererklärung 1998 ein und beantragten die Zusammenveranlagung. Der Kläger befand sich im Streitjahr in der Ausbildung zum Verkehrspiloten und erklärte Aufwendungen in Höhe von 2400 DM für seine Berufsausbildung als Sonderausgaben. Mit Bescheid vom 30.9.1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 3.712 DM fest. Die Sonderausgaben für die Berufsausbildungskosten berücksichtigte er dabei erklärungsgemäß. Der Bescheid war nach § 165 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung - AO - teilweise vorläufig.