FG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2007
3 K 1200/04 F
Normen:
EStG § 3c ; EStG § 9 ; EStG § 10d Abs. 4 ; EStG § 19 ; AO § 157 Abs. 2 ; AO § 171 Abs. 3 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 181 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1692

Erstmalige Berufsausbildung; Vorab entstandene Werbungskosten; Herkunft der Geldmittel; Abzugsverbot; Verlustfeststellung; Feststellungsfrist; Steuerfestsetzung für ein Zwischenjahr; Pilotenschein; Flugzeugführerausbildung; Veranlassungszuammenhang - Werbungskostenabzug bei Finanzierung der Ausbildung durch die Eltern und späterer teilweiser Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 1200/04 F

DRsp Nr. 2007/14982

Erstmalige Berufsausbildung; Vorab entstandene Werbungskosten; Herkunft der Geldmittel; Abzugsverbot; Verlustfeststellung; Feststellungsfrist; Steuerfestsetzung für ein Zwischenjahr; Pilotenschein; Flugzeugführerausbildung; Veranlassungszuammenhang - Werbungskostenabzug bei Finanzierung der Ausbildung durch die Eltern und späterer teilweiser Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber

1. Dem Abzug von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten steht es nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige seine Aufwendungen aus Geld bestritten hat, das ihm zuvor seine Eltern auf sein Konto überwiesen haben. 2. Über die Frage eines etwaigen, aus § 3c EStG folgenden Abzugsverbotes wegen erst künftig zu erwartender steuerfreier ausländischer Einkünfte ist bei derartigen vorab entstandenen Werbungskosten nicht im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes, sondern erst im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden, bei der die - ggf. dem Progressionsvorbehalt unterliegenden - Einnahmen zu erfassen sind.