BFH - Beschluss vom 20.10.2009
IV B 63/09
Normen:
AO § 182 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5; FGO § 60 Abs. 3 S. 2; FGO § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 178
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1885/2008

Erstmalige Beschwer eines Rechtsnachfolgers durch Erlass eines Richtigstellungsbescheides; Anforderungen an eine zum Erfolg führende Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen IV B 63/09

DRsp Nr. 2010/223

Erstmalige Beschwer eines Rechtsnachfolgers durch Erlass eines Richtigstellungsbescheides; Anforderungen an eine zum Erfolg führende Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

AO § 182 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5; FGO § 60 Abs. 3 S. 2; FGO § 68;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls teilweise schon nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --); im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).