I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, unterhielt im Streitjahr 2001 einen Bäderbetrieb, der als Betrieb gewerblicher Art gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) der Körperschaftsteuer unterliegt. Seit 1990 ermittelte die Klägerin die Einkünfte durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bis zum Jahr 2000 hatten sich Verluste von insgesamt 2 313 341 DM ergeben, die die Klägerin durch Einlagen ausglich.
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