BFH - Urteil vom 13.01.2015
IX R 22/14
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5, ; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 52 Abs. 25 Satz 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 14/14

Erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags i.S. von § 10d Abs. 4 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen IX R 22/14

DRsp Nr. 2015/7289

Erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags i.S. von § 10d Abs. 4 S. 1 EStG

Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 15 K 14/14 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5, ; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 52 Abs. 25 Satz 5;

Gründe

I.