Die Klägerin erzielte in den Jahren 1990 und 1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Aufgrund der antragsgemäßen Veranlagung für 1990 ergab sich hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 1990 vom 16.7.1991 eine festgesetzte Einkommensteuer von 120,- DM. Diese wurde um anzurechnende Kapitalertragsteuer von 1.041,- DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 2.342,- DM vermindert, so daß sich ein verbleibender Betrag von ./. 3.263,- DM ergab.
Die Veranlagung für 1991 erfolgte ebenfalls zunächst antragsgemäß. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 23.4.1992 wurde eine Einkommensteuer in Höhe von 444,- DM festgesetzt. Diese wurde ebenfalls um anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.361,- DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 3.062,- DM vermindert, so daß sich für 1991 ein verbleibender Betrag von ./. 3.979,- DM ergab.
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