FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 11.08.2011
1 K 1435/08
Normen:
EStG 2006 § 4 Abs. 4; EStG 2006 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; BauGB § 35; BauGB § 134 Abs. 1; KAG § 10 Abs. 1 S. 1; KAG § 10 Abs. 3 S. 1; AbwS § 22;

Erstmaliger Anschluss eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks an die öffentliche Kanalisation als nachträgliche Anschaffungskosten von Grund und Boden

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 1 K 1435/08

DRsp Nr. 2014/2013

Erstmaliger Anschluss eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks an die öffentliche Kanalisation als nachträgliche Anschaffungskosten von Grund und Boden

1. Der Abwasserbeitrag für den erstmaligen Anschluss eines bislang landwirtschaftlich genutzten, bebauten jedoch mangels Sickergrube nicht betriebsbereiten Grundstücks an die öffentliche Kanalisation ist den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen und nicht als Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen. 2. Mit der Baumaßnahme, für die der Abwasserbeitrag geleistet wird, ist auch eine Werterhöhung des Grund und Bodens eingetreten, weil sie der allgemeinen Erweiterung der Nutzbarkeit und dabei insbesondere der Bebaubarmachung des Grund und Bodens dient und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt. Für die Beurteilung, ob sich aufgrund einer Erschließungsmaßnahme der Wert des Grundstücks erhöht hat, ist allein die abstrakte Nutzbarkeit des betreffenden Grundstücks maßgebend. 3. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück im Außenbereich belegen und damit nach § 35 BauGB nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen einer baulichen Nutzung zugänglich ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: