Die Beschwerde ist zulässig und nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 FGO).
1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) und stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 119 Nr. 3 und Nr. 4 FGO dar.
a) Durch die Weigerung, dem Kläger seine Klageschrift vom 9. Februar 2008 in Kopie zu übersenden oder auf andere Art und Weise etwa durch Einsichtnahme der Gerichtsakte gemäß § 78 FGO zugänglich zu machen, hat das FG Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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