BFH - Beschluss vom 25.05.2011
VI B 3/11
Normen:
FGO § 78; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 46
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3206/07

Erstreckung der Gewährung rechtlichen Gehörs auf Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften i.R.d. Gewährung von Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen VI B 3/11

DRsp Nr. 2011/19516

Erstreckung der Gewährung rechtlichen Gehörs auf Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften i.R.d. Gewährung von Akteneinsicht

NV: Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört auch die Möglichkeit der Akteneinsicht, die das Recht auf die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften umfasst.

Normenkette:

FGO § 78; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 FGO).

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) und stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 119 Nr. 3 und Nr. 4 FGO dar.

a) Durch die Weigerung, dem Kläger seine Klageschrift vom 9. Februar 2008 in Kopie zu übersenden oder auf andere Art und Weise etwa durch Einsichtnahme der Gerichtsakte gemäß § 78 FGO zugänglich zu machen, hat das FG Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.