FG Köln - Urteil vom 09.05.2007
10 K 6473/03
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 § 62 Abs. 2 ;

Erstreckung des § 62 Abs. 2 EStG auf Altfälle verfassungswidrig

FG Köln, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 6473/03

DRsp Nr. 2007/12873

Erstreckung des § 62 Abs. 2 EStG auf Altfälle verfassungswidrig

1. Eine Klage ist auch insoweit zulässig, als mit ihr die Verurteilung der beklagten Behörde zur Gewährung von Kindergeld für die Monate nach Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung begehrt wird. 2. § 62 Abs. 2 EStG ist entgegen seinem Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung nicht für solche ausländischen Eltern gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist togolesische Staatsangehörige. Sie ist Mutter von drei in den Jahren 1995, 1997 und 2000 geborenen Kindern und lebt seit 1996 in Deutschland. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im August 2003 stellte sie im September 2003 einen eigenen Kindergeldantrag. Bis September 2003 hatte der Ehemann der Klägerin das Kindergeld bezogen.