FG München - Gerichtsbescheid vom 26.04.2006
10 K 10/06
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Erststudium; Aufwendungen

FG München, Gerichtsbescheid vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 10 K 10/06

DRsp Nr. 2006/20830

Erststudium; Aufwendungen

1. Der Abzug von Aufwendungen für das Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anstatt als Sonderausgaben kann bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf null Euro erst in dem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, in dem der Kläger über eigene positive Einkünfte verfügt, die durch entsprechende Verluste aus dem Streitjahr ausgeglichen werden könnten. 2. Die Frage des Abzugs als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist Gegenstand des Verfahrens VI R 26/05 vor dem BFH, aber mangels Einkünften in den Streitjahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war in den Streitjahren Student, steuerpflichtige Einkünfte erklärte er nicht. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte er den Ansatz von Aufwendungen für sein Studium sowie für Sprachkurse als vorweggenommene Werbungskosten. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf das vom Kläger absolvierte Erststudium ab und berücksichtigte die Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz - EStG -.