Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin für ein berufsbegleitendes Studium bei der AKAD (Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung) in Höhe von DM 10.185,-- als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe oder als Sonderausgaben mit dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von DM 900,-- zu berücksichtigen sind.
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