FG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2001
4 K 177/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1424

Erststudium; Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Hochschulstudium; Berufsbegleitendes (Fern-)Studium; Studium - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung)

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 4 K 177/97

DRsp Nr. 2001/15649

Erststudium; Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Hochschulstudium; Berufsbegleitendes (Fern-)Studium; Studium - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung)

1. Für die Annahme einer beruflichen Veranlassung und damit für den Werbungskosten-Abzug genügt es, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers nur im weitesten Sinne fördern. 2. Die Rechtsprechung des BFH zum Inhalt des Begriffs Ausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist uneinheitlich. 3. Zu den Werbungskosten gehören die Kosten jeder erwerbsbezogenen Fachbildung. Dazu kann auch ein erstmaliges Hochschulstudium als Fortbildungsmaßnahme zählen. 4. Die typisierende Betrachtung des BFH zu den Kosten eines Erststudiums ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin für ein berufsbegleitendes Studium bei der AKAD (Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung) in Höhe von DM 10.185,-- als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe oder als Sonderausgaben mit dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von DM 900,-- zu berücksichtigen sind.