OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.05.2017
4 A 2197/13
Normen:
StBerG § 32 Abs. 2; StBerG § 33 S. 1; StBerG § 57 Abs. 1; StBerG § 57 Abs. 2; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GenG § 25; GenG § 29; BOStB § 5 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2197/13

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Steuerberaters für eine gewerbliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Kreditgenossenschaft; Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Berufspflichten eines Steuerberaters i.R.e. einzelfallbezogenen Gegenüberstellung der ausgeübten Aufgaben des Steuerberaters; Berufsrecht der Steuerberater hinsichtlich Rechtstreue

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 4 A 2197/13

DRsp Nr. 2017/6680

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Steuerberaters für eine gewerbliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Kreditgenossenschaft; Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Berufspflichten eines Steuerberaters i.R.e. einzelfallbezogenen Gegenüberstellung der ausgeübten Aufgaben des Steuerberaters; Berufsrecht der Steuerberater hinsichtlich Rechtstreue

1. Einem Steuerberater kann im Einzelfall eine gewerbliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Kreditgenossenschaft durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG erlaubt werden.2. Zur Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Berufspflichten eines Steuerberaters ist eine einzelfallbezogene Gegenüberstellung der ausgeübten Aufgaben des Steuerberaters einerseits und der gewerblichen Tätigkeit andererseits vorzunehmen und zu bewerten (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 -, NJW 2013, 3357 = [...], Rn. 25 ff.).3. Die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater beruht nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Berufsrechtsunterworfenen führt, sondern darauf, dass dieser sich grundsätzlich rechtstreu verhält.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8.8.2013 abgeändert.