OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2017
13 A 933/15
Normen:
AtomG § 19 Abs. 3; RÖV § 3; VwVfG § 43 Abs. 2; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3375/13

Erteilung der Nutzung der Röntgeneinrichtung für Aufnahmen i.R.d. Mammographie-Screening-Programms

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 13 A 933/15

DRsp Nr. 2017/2690

Erteilung der Nutzung der Röntgeneinrichtung für Aufnahmen i.R.d. Mammographie-Screening-Programms

Mit dem wirksamen Verzicht auf das den Genehmigungsinhabern erteilte Recht, erlischt die Genehmigung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AtomG § 19 Abs. 3; RÖV § 3; VwVfG § 43 Abs. 2; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.