Die Beschwerde der ... GmbH gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zur Klauselerteilung an sich als Rechtsnachfolgerin der Klägerin hat die Beschwerdeführerin durch einen öffentlich beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister - oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde - nachzuweisen, daß sie nach Ausscheiden aller anderen Gesellschafter der Klägerin deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden ist (§ 727 I ZPO).
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