BGH - Beschluss vom 28.09.2020
AnwZ (Brfg) 16/20
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1514
NZA 2021, 213
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 39/19

Erteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei fehlender anwaltlicher Prägung des Beschäftigungsverhältnisses; Ausrichten der Tätigkeit eines Geschäftsführers auf das Prüfen von Förderprogrammen und Beihilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung

BGH, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 16/20

DRsp Nr. 2020/16252

Erteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei fehlender anwaltlicher Prägung des Beschäftigungsverhältnisses; Ausrichten der Tätigkeit eines Geschäftsführers auf das Prüfen von Förderprogrammen und Beihilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung

Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO ist, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Erschöpfen sich die Tätigkeiten des Geschäftsführers einer GmbH in großem Umfang in administrativen, nicht juristisch geprägten Aufgaben, so ist eine anwaltliche Prägung nicht anzunehmen. Regelmäßig liegt ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;

Gründe

I.