Streitig ist, ob die Klägerin das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umstellen darf.
Die Klägerin, ursprünglich eine sog. Vorratsgesellschaft, firmierte im Jahr1 zur K GmbH um. Das Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Die K GmbH erwarb am ...November Jahr1 sämtliche Geschäftsanteile an der X GmbH mit Sitz in... Der Erwerb geschah im Rahmen eines so genannten Management-Buy-out. Mit satzungsänderndem Beschluss vom ...Januar Jahr2 - im Handelsregister eingetragen am ...Januar Jahr2 - stellte die Klägerin ihr Wirtschaftsjahr auf den Zeitraum 1. Februar bis 31. Januar um.
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