FG Hamburg - Beschluss vom 11.06.2001
IV 129/01
Normen:
FGO § 114 ; StromStG § 4 Abs. 2 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ; StromStG § 10 Abs. 1 ;

Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu ermäßigtem Steuersatz im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

FG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2001 - Aktenzeichen IV 129/01

DRsp Nr. 2001/13191

Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu ermäßigtem Steuersatz im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

Eine Regelungsanordnung. durch die die vorläufige Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz begehrt wird, nimmt das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweg. Eine solche Regelungsanordnung darf nur ausnahmsweise ergehen, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Normenkette:

FGO § 114 ; StromStG § 4 Abs. 2 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ; StromStG § 10 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz.