FG Köln - Urteil vom 01.06.2005
12 K 3551/02
Normen:
EStG § 41c ; EStG § 34d ; EStG § 34c ;

Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

FG Köln, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 12 K 3551/02

DRsp Nr. 2007/8471

Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

Der Verzicht auf die Besteuerung durch die BRD nach dem Auslandstätigkeitenerlass vom 31.10.1983 gilt nicht, wenn der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 41c ; EStG § 34d ; EStG § 34c ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Mitarbeiter des U. Er steht in einem Dienstverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Direktor der .... Seinen Arbeitslohn bezieht er von der Bundesbesoldungsstelle.

Im März 2001 beantragte er beim Beklagten für eine vom 08.01.2001 bis zum 28.02.2002 andauernde Auslandstätigkeit die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass. Er machte geltend, in der besagten Zeit leite er als Projektmanager des U den technischen Personaleinsatz für die Instandsetzung und Modernisierung des Trinkwassersystems der Stadt C in T und fungiere als Organisationsberater des städtischen Trinkwasserversorgungsunternehmens. Es handele sich dabei um eine begünstigte Betätigung im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses vom 31.10.1983, für die er eine Freistellung vom Steuerabzug beanspruchen könne.