FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 196/11
DRsp Nr. 2012/21807
Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Eine Flüssigkeit (Ätzgel), die von Zahnärzten zum Ätzen von Zahnschmelz bzw. Dentin (Zahnbein unterhalb des Schmelzes) genutzt wird, um nach Entfernung von Zahnsubstanz bei einem kariösen Zahn die dadurch entstandene Kavität (Hohlraum) für das Einbringen des Füllstoffes vorzubereiten, und die nach dem Einwirken soweit möglich wieder herausgespült wird, ist selbst keine Zahnfüllung im Sinn der Warennummer 3006 4000 00.